12/2.9 Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats

Autoren: Pflüger/Senger-Sparenberg

Durch Art. 12 des SanInsFoG wurden zum 01.01.2021 die Tätigkeiten des Restrukturierungsbeauftragten und des Sanierungsmoderators sowie die Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerbeirats in der Aufzählung der Tätigkeiten in § 1 Abs. 2 Satz 2 RVG ergänzt, die nicht vom Anwendungsbereich des RVG erfasst sind und somit - bei Wahrnehmung der Aufgaben durch einen Rechtsanwalt - nicht nach diesem vergütet werden.

12/2.9.1 Restrukturierungsbeauftragter

Die Bestellung und Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten richten sich nach Art. 3 des zum 01.01.2021 in Kraft getretenen Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG).129)

Mit der Einführung des StaRUG wurden die Vorgaben der Richtlinie zum präventiven Restrukturierungsrahmen130)

umgesetzt.

Zu den Vorgaben und der Umsetzung der Richtlinie wird in der Gesetzesbegründung131)

ausgeführt: