Autoren: Pflüger/Senger-Sparenberg |
Durch Art. 12 des SanInsFoG wurden zum 01.01.2021 die Tätigkeiten des Restrukturierungsbeauftragten und des Sanierungsmoderators sowie die Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerbeirats in der Aufzählung der Tätigkeiten in § 1 Abs. 2 Satz 2 RVG ergänzt, die nicht vom Anwendungsbereich des RVG erfasst sind und somit - bei Wahrnehmung der Aufgaben durch einen Rechtsanwalt - nicht nach diesem vergütet werden.
Die Bestellung und Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten richten sich nach Art. 3 des zum 01.01.2021 in Kraft getretenen Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG).129)
Mit der Einführung des StaRUG wurden die Vorgaben der Richtlinie zum präventiven Restrukturierungsrahmen130) umgesetzt.
Zu den Vorgaben und der Umsetzung der Richtlinie wird in der Gesetzesbegründung131) ausgeführt:
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