1/2.3 Mehrere Auftraggeber: Grundsätze

Autor: Senger-Sparenberg

Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit - in verschiedenen Angelegenheiten entstehen die Gebühren und Auslagen in jeder Angelegenheit gesondert6)

- für mehrere Auftraggeber tätig, so erhält er die Gebühren nur einmal (§  7 Abs.  1 RVG). Der Mehraufwand der anwaltlichen Tätigkeit wird in diesen Fällen entweder durch eine Gebührenerhöhung nach § 1008 VV RVG oder durch eine Addition der einzelnen Gegenstandswerte nach § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 39 GKG, § 33 Abs. 1 FamGKG, § 45 Abs. 1 GNotKG bzw. nach § 22 Abs. 1 RVG ausgeglichen.

Der BGH hat unlängst nochmals deutlich gemacht, dass die Frage, ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten lässt. Maßgeblich ist der Inhalt des erteilten Auftrags. Wenn zwischen den anwaltlichen Dienstleistungen ein innerer Zusammenhang besteht und diese in der Zielrichtung so weit übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen anwaltlicher Tätigkeit auszugehen ist, liegt dieselbe Angelegenheit vor.7) Eine Angelegenheit liegt auch dann vor, wenn der Rechtsanwalt verschiedene Anspruchsgrundlagen prüfen muss.