1/2.4 Anwaltspflichten im Zusammenhang mit Kosten

Autor: Senger-Sparenberg

Jeder Anwalt ist verpflichtet, in jedem Stadium der Bearbeitung einer Rechtssache - selbstredend immer im Rahmen des gesetzlich Zulässigen - ausschließlich und nach besten Kräften die Interessen des Auftraggebers in jeder Richtung zu wahren. Mit Übernahme des Mandats obliegt dem Anwalt daher, den Mandanten bestmöglich zu beraten und zu vertreten und ihn vor Schaden und anderen Nachteilen zu bewahren.50)

Die Verpflichtung des Rechtsanwalts, die zugunsten seiner Partei sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich darzustellen, erhält durch den Grundsatz "iura novit curia" keine Einschränkung.51)

Auch in Bezug auf entstehende Kosten einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung und deren Erstattung durch Dritte obliegen dem Anwalt eine ganze Reihe gesetzlicher oder von der Rechtsprechung entwickelter Pflichten gegenüber dem Mandanten bzw. einem hiervon verschiedenen Kostentragungspflichtigen.

Zu den gesetzlichen Pflichten gehören:

Hinweis auf Wertgebühren