Autor: Senger-Sparenberg |
Das Rechtsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Rechtsuchendem und ein daraus fließender Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen den Rechtsuchenden, gegen den Gegner oder einen sonstigen Dritten oder gegen die Staatskasse können statt durch Vertrag auch durch Gesetz begründet werden.
Der in der Beratungshilfe tätige Rechtsanwalt (§ 44 RVG, Nr. 2501-2508 VV RVG), der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder der nach § 57 oder § 58 ZPO zum Prozesspfleger bestellte Rechtsanwalt (§ 45 Abs. 1 RVG), der nach § 138 FamFG (auch i.V.m. § 270 FamFG), der nach §
Der im Wege der Prozesskostenhilfe bestellte Rechtsanwalt ist außerdem berechtigt, seine Vergütung von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner in eigenem Namen beizutreiben (§ 126 Abs. 1 ZPO); der Gegner kann allerdings hiergegen mit seinem Erstattungsanspruch gegen die Anwaltspartei aufrechnen (§ 126 Abs. 2 ZPO). Ähnliches gilt für Beratungshilfekosten (§
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