1/2.5 Gesetzliches Entstehen

Autor: Senger-Sparenberg

Das Rechtsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Rechtsuchendem und ein daraus fließender Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen den Rechtsuchenden, gegen den Gegner oder einen sonstigen Dritten oder gegen die Staatskasse können statt durch Vertrag auch durch Gesetz begründet werden.

Der in der Beratungshilfe tätige Rechtsanwalt (§ 44 RVG, Nr. 2501-2508 VV RVG), der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder der nach § 57 oder § 58 ZPO zum Prozesspfleger bestellte Rechtsanwalt (§ 45 Abs. 1 RVG), der nach § 138 FamFG (auch i.V.m. § 270 FamFG), der nach § 109 Abs. 3 oder § 119a Abs. 6 StVollzG beigeordnete oder der nach § 67a Abs. 1 Satz 2 VwGO bestellte Rechtsanwalt (§ 45 Abs. 2 RVG) haben - neben dem Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen (§ 52 RVG) bzw. gegen den Privatkläger, den Nebenkläger, den Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren (§ 53 RVG) - einen Anspruch auf Vergütung aus der Staatskasse.

Der im Wege der Prozesskostenhilfe bestellte Rechtsanwalt ist außerdem berechtigt, seine Vergütung von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner in eigenem Namen beizutreiben (§ 126 Abs. 1 ZPO); der Gegner kann allerdings hiergegen mit seinem Erstattungsanspruch gegen die Anwaltspartei aufrechnen (§ 126 Abs. 2 ZPO). Ähnliches gilt für Beratungshilfekosten (§ 9 Satz 2 BerHG, § 58 Abs. 1 RVG).