1/2.6 Vergütung

Autor: Senger-Sparenberg

Anspruchsentstehung

Da der Mandant eine Berufsleistung des Rechtsanwalts in Anspruch nimmt, die den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, gilt nach gesetzlicher Vermutung eine Vergütung hierfür als stillschweigend vereinbart (§§  612 Abs.  1, 632 Abs.  1 BGB). Der Anspruch entsteht mit dem auftragsgemäßen Tätigwerden des Rechtsanwalts.

Beweislast

Macht der Rechtsanwalt den gesetzlichen Vergütungsanspruch geltend, dann muss er nicht beweisen, dass eine hiervon abweichende Vereinbarung nicht getroffen wurde. Die Beweislast für eine anderweitige Vergütung oder für einen Vergütungsverzicht obliegt dem Auftraggeber. Ebenfalls beweispflichtig ist der Auftraggeber, der behauptet, er habe im Zusammenhang mit einer bestehenden Rechtsschutzversicherung eine anderweitige Vergütungsvereinbarung mit dem Rechtsanwalt getroffen. Gleiches gilt für die Behauptung einer auch den Mandanten begünstigenden Vergütungsvereinbarung.

Mehrere Instanzen

Damit der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit in mehreren Instanzen eines Rechtszugs Gebühren erhalten kann, muss er sich nachweislich für jeden Rechtszug gesondert mandatieren lassen. Tut er dies nicht, riskiert er, dass er die Kosten für seine Tätigkeit nur in dem nachgewiesen mandatierten Rechtszug erhalten kann.84)

84)

OLG Hamm, Beschl. v. 29.10.2013 - , RVGreport 2014, 228 ff.