1/2.7 Haftung

Autor: Senger-Sparenberg

Die Haftung des Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten wird durch eine Vergütungsvereinbarung nicht berührt. Der Rechtsanwalt ist ohnehin verpflichtet, nach Maßgabe von § 51 BRAO eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, deren Prämie er nach Maßgabe von Nr. 7007 VV RVG dem Mandanten anlasten kann. Der Rechtsanwalt kann aber seine Haftung aus einem fahrlässig verursachten Schaden durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme (250.000 €; § 51 Abs. 4 Satz 1 BRAO) oder durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen Betrag dieser Mindestversicherungssumme beschränken (§ 51a Abs. 1 BRAO).

Haften mehrere an derselben Rechtssache beteiligte Rechtsanwälte, z.B. Prozess- und Verkehrsanwalt, richtet sich bei gesamtschuldnerischer Haftung gem. §§ 426, 254 Abs. 1 BGB der Innenausgleich nach dem Maß der Verursachung unter einzelfallbezogener Abwägung.86)

85)

Borgmann/Jungk/Schwaiger, Anwaltshaftung, 5. Aufl. 2014; , Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. 2011; , Die Haftungsrisiken für den Rechtsanwalt im Rahmen von Vergleichsverhandlungen und -abschlüssen, 2008; , Anwaltshaftungsrecht, 3. Aufl. 2009; , Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl. 2009; , Anwaltshaftung, 3. Aufl. 2011; , Pflichten und Haftung des Anwalts, BRAK-Mitt. 2013, .