1/2.8 Schlechterfüllung und Vergütung

Autor: Senger-Sparenberg

Eine Schlechterfüllung von Anwaltspflichten mindert den Anspruch des Rechtsanwalts regelmäßig nicht, von seinem Auftraggeber die angefallenen Gebühren und Auslagen (oder das vereinbarte Honorar) zu verlangen.88)

Nur der vorsätzliche Verstoß gegen anwaltliche Pflichten oder gar der Parteiverrat (§ 356 StGB) nehmen der Anwaltstätigkeit den Wert einer anwaltlichen Leistung und lässt den Anspruch auf eine Vergütung nicht entstehen oder beseitigt ihn, ohne dass es des Nachweises eines Schadens durch den Mandanten bedarf.

Ähnliches gilt bei vom Anwalt zu vertretender Kündigung des Anwaltsvertrags oder einer von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungsvollendung. Auch dann entsteht ein anwaltlicher Vergütungsanspruch nicht oder er fällt nach seiner Entstehung wieder weg, insbesondere wenn die bisherige Leistung des Anwalts für den Mandanten keinen Wert hat, vor allem wenn bei einem neu zu beauftragenden Anwalt gleiche Vergütungsansprüche nochmals entstehen.89)