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Autor: Senger-Sparenberg

Der Mandatsvertrag endet mit Erledigung des Auftrags, durch Kündigung des Vertrags oder durch Unmöglichkeit der Anwaltsleistung.

Kündigung

Der Mandatsvertrag ist von beiden Parteien jederzeit kündbar (§§  627 Abs.  1, 649 BGB), vom Rechtsanwalt allerdings nicht zur Unzeit (§§  627 Abs.  2, 675 Abs.  1, 671 Abs.  2 BGB).99)

Auf bereits entstandene Vergütung ist die Kündigung regelmäßig ohne Einfluss (§  15 Abs.  4 RVG, der gegenüber §  628 Abs.  1 Satz 1 BGB lex specialis ist); allenfalls bei Rahmengebühren und bei vereinbartem Honorar kann sich der Umstand, dass infolge Kündigung der Rechtsanwalt einen Teil der geschuldeten Leistung nicht mehr zu erbringen braucht, auf die Höhe der Vergütung auswirken. Hat der Rechtsanwalt allerdings die Kündigung durch den Mandanten durch eigenes vertragswidriges Verhalten veranlasst oder kündigt er selbst, ohne hierzu durch vertragswidriges Verhalten des Mandanten veranlasst worden zu sein, so steht ihm ein Vergütungsanspruch insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen für den Mandanten keinen Nutzen mehr haben (§  628 Abs.  1 Satz 2 BGB), insbesondere wenn bei einem neu zu beauftragenden Rechtsanwalt gleiche Vergütungsansprüche nochmals entstehen.100)