Autor: Senger-Sparenberg |
Die vom Auftraggeber an den Rechtsanwalt zu zahlenden Gebühren sind die gesetzlich angeordnete Gegenleistung für die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts. Mit diesen Gebühren sind alle Aufwendungen abgegolten, die der Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufs und in Ausführung des Auftrags hatte (Vorbem. 7 Abs. 1 VV RVG).
Der Rechtsanwalt hat aber Anspruch auf gesonderten Ersatz der bei Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte (Nr. 7001 VV RVG), soweit der Rechtsanwalt deren Aufwendung den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
Ersatzfähig sind nur die konkret angefallenen Auslagen, nicht aber auch noch die für die Geltendmachung der Vergütung entstehenden Entgelte. In der Kostenberechnung genügt die Angabe des Gesamtbetrags dieser Auslagen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 RVG), bei der Kostenfestsetzung die Versicherung des Entstehens der Auslagen (§ 104 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
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