1/3.9.2 Reisekosten

Autor: Senger-Sparenberg

Reisekosten

Begibt sich der Rechtsanwalt in Ausführung des ihm erteilten Auftrags zur Ausübung einer Anwaltstätigkeit außerhalb der politischen Gemeindegrenzen des Orts seiner Kanzlei oder seines Wohnsitzes (Vorbem. 7 Abs. 2 VV RVG),24)

dann hat er gegen seinen Auftraggeber einen Anspruch auf Ersatz der dabei anfallenden Kosten.25) Den Umfang dieses Ersatzes regeln Nr. 7003-7006 VV RVG.

Fahrt mit dem eigenen Kfz

Der Rechtsanwalt darf für Geschäftsreisen regelmäßig das eigene Kraftfahrzeug (§ 1 Abs. 2 StVG) benutzen. Ohne Rücksicht auf Art und Größe des benutzten Kraftfahrzeugs beträgt die Entschädigung 0,30 € (Nr. 7003 VV RVG) für jeden tatsächlich gefahrenen, am Tachometer abzulesenden Kilometer, gleichgültig von wo aus die Fahrt angetreten wurde und wo sie endete (Kanzlei, Wohnung, Gericht, Auftraggeber). Der Rechtsanwalt ist nicht auf den kürzesten Weg verwiesen, er darf den zweckmäßigen oder üblichen Weg wählen, auch wenn dieser länger ist; unnötige Umwege sind aber nicht zu vergüten.

Erstattungsfähigkeit