1/3.9.3 Sonstige Aufwendungen, Umsatzsteuer

Autor: Senger-Sparenberg

Sonstige Aufwendungen

Der Rechtsanwalt hat auch Anspruch auf Ersatz aller notwendigen und nützlichen Auslagen, die er in Ausführung seines Auftrags gemacht hat und die entweder vom Auftraggeber - ausdrücklich oder mutmaßlich - gebilligt wurden oder die der Rechtsanwalt den Umständen nach im Zeitpunkt der Aufwendung für erforderlich halten durfte (Vorbem. 7 Abs. 1 VV RVG i.V.m. §§  670, 675 BGB).

Dazu gehören:

verauslagte Gerichts-, Notar- und Gerichtsvollzieherkosten,

Gebühren für Auszüge aus dem Grundbuch und aus öffentlichen Registern,

Gebühren für amtlich erteilte Urkundenausfertigungen (z.B. Erbscheine),

Gebühren für Auskünfte des Einwohnermelde- und des Gewerbeamts und sonstige Aufwendungen für Ermittlung der Namen und Anschriften von Gegner, dessen Schuldnern oder Zeugen (die Fertigung von Schreiben zur Aufenthaltsermittlung im Rahmen eines Prozessauftrags wird dagegen mit der Verfahrensgebühr abgegolten),80)

Gebühren für die Einholung der Vermögensauskunft betreffend einen Schuldner zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung,81)

Gutachter- und sonstige Auskunftskosten,82)