1/3.9.4 Hebegebühr

Autor: Senger-Sparenberg

Erhebung

Für die auftragsgemäße Auszahlung oder Rückzahlung (also noch nicht für die Entgegennahme und auch noch nicht für die Verwahrung) vom Mandanten, einer Rechtsschutzversicherung, dem Gericht oder einem Dritten an den Rechtsanwalt im Zusammenhang mit dessen Berufstätigkeit geleisteten und von ihm verwahrten Zahlung in jedweder Währung erhält der Rechtsanwalt vom Auftraggeber eine vom Entstehen anderer Gebühren unabhängige Hebegebühr (Nr. 1009 VV RVG). Unbare Zahlungen, Wertpapiere und Kostbarkeiten stehen baren Zahlungen gleich. Für jeden Ablieferungsvorgang entsteht die Hebegebühr gesondert. Der Rechtsanwalt kann die Gebühr bei der Ablieferung einbehalten, bei Wertpapieren und Kostbarkeiten braucht er nur Zug um Zug gegen Zahlung der Hebegebühr abzuliefern. Einbehalt ist aber unzulässig, wenn an einen Dritten auszuzahlen ist oder es sich um eine Unterhaltsleistung handelt.

Die Hebegebühr entsteht nicht, soweit Kosten an ein Gericht oder an eine Behörde weitergeleitet oder eingezogene Kosten an den Auftraggeber abgeliefert oder eingezogene Beträge auf die Vergütung des Rechtsanwalts verrechnet werden.

Auslagen für Entgegennahme, Verwahrung und Auskehrung sind gesondert zu ersetzen.