1/4.1 Beratungshilfe

Autor: Senger-Sparenberg

Pflicht zur Beratungshilfe

1/4.1.1 Allgemeines

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die im Beratungshilfegesetz (BerHG) vorgesehene Beratungshilfe zu leisten und bei Beratungshilfeeinrichtungen mitzuwirken; er kann nur im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen (§  49a BRAO). In § 3a BerHG werden die Voraussetzungen dafür aufgezählt, unter denen ein Anwalt die Übernahme der Beratungshilfe ablehnen kann.

Enthält der Berechtigungsschein für Beratungshilfe textlich keine Beschränkung, insbesondere nicht für eine ausschließliche Beratung, wird die Beratungsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG auch dann ausgelöst, wenn der Rechtsanwalt im Kontext des erteilten Mandats Akteneinsicht nimmt.3)

Der Ausschluss des Steuerrechts in § 2 Abs. 2 BerHG ist verfassungswidrig.4)

Das BVerfG hat mehrfach entschieden, dass Beratungshilfesuchende vom zuständigen Amtsgericht nicht darauf verwiesen werden können, dass zunächst eine eigene Tätigkeit in der Angelegenheit erfolgen müsse, bevor Beratungshilfe gewährt werden kann. Im Falle der Nichterledigung des Beratungshilfeantrags muss der Rechtspfleger die von ihm beabsichtigte Zurückweisung des Antrags durch Beschluss verfügen.5)