1/4.2 Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

Autor: Senger-Sparenberg

1/4.2.1 Geltungsbereich

Prozesskostenhilfe kann nur für den jeweiligen Rechtszug (im kostenrechtlichen Sinne) bewilligt werden, nicht aber für eine außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts zwischen den Instanzen (z.B. für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, Nr. 2100 VV RVG).26)

Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn die Rechtsverfolgung oder -verteidigung zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs erfolgversprechend erscheint.27)

Ist die entscheidungserhebliche Rechtsfrage in Rechtsprechung und Literatur umstritten, kann sie weder als einfach noch als geklärt angesehen werden. Folglich kann insofern PKH auch nicht abgelehnt werden. Auch dann, wenn ein Fachgericht mit seiner Entscheidung von der Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht, eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht zu ziehen ist und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass das Ergebnis der Beweisaufnahme zu Lasten der antragstellenden Partei ausgeht, bestehen,28) ist der unbemittelten Partei Prozesskostenhilfe zu gewähren.