1/5.4.1 Inhalt der Rechtsschutzversicherung, Kostenschuldner

Autor: Senger-Sparenberg

Zweck und Inhalt einer Rechtsschutzversicherung ist, dem Rechtsuchenden bei Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entstehende Kosten zu ersetzen.1)

Ähnlich wie bei einer privaten Krankenversicherung wird die Versicherung also nicht Kostenschuldner gegenüber dem Anwalt des Versicherten, gegenüber der Staatskasse oder gegenüber dem erstattungsberechtigten Gegner, sondern allein Kostenersatz- oder -freistellungsschuldner ihres Versicherten. Das bedeutet zunächst, dass Kostenschuldner des Anwalts nur der Versicherte bleibt, auch wenn sich dessen Anwalt bereit findet, für und namens des Mandanten eine Deckungszusage der Versicherung zu beschaffen, mit ihr über den Fortgang der Angelegenheit zu korrespondieren und ihr gegenüber seine Vergütung abzurechnen, oder wenn er sich - sicherungshalber - den Ersatzanspruch des Mandanten abtreten lässt. Es gilt selbst dann, wenn nicht der Rechtsuchende selbst, sondern namens und für ihren Versicherten die Versicherung unmittelbar das Mandat erteilt.

Die Rechtsschutzversicherung eines Anwalts erfasst auch dessen Vergütung für eine Selbstvertretung.2)