1/6.1 Grundlagen

Autor: Senger-Sparenberg

Begriff

Um eine Vergütungsvereinbarung handelt es sich, wenn zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten eine höhere oder eine niedrigere als die gesetzlich festgelegte Vergütung vereinbart werden soll. Sind die Gebühren gesetzlich nicht festgelegt, handelt es sich bei dieser Form der Absprache zwischen Rechtsanwalt und Mandant um eine Gebührenvereinbarung.2)

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren3)

zum 01.07.2008 gelten für die anwaltliche Vergütungsvereinbarung in mehreren Details erheblich veränderte Rechtsvorschriften, insbesondere:

Nicht nur die Erklärung des Mandanten, sondern die gesamte Vereinbarung ist seither formbedürftig.

Statt bisher vorgeschriebener Schriftform genügt nunmehr Textform. Unterschriften sind nicht mehr erforderlich. Elektronische Form, z.B. Telefax oder E-Mail, genügt.

Zur Gültigkeit muss die Vereinbarung den Hinweis enthalten, dass ein anderer Zahlungspflichtiger nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.

Aufgrund formungültiger oder in der Prozesskostenhilfe getroffener Vereinbarungen über die gesetzliche Vergütung hinaus geleistete Zahlung kann der Mandant nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern.