Autor: Senger-Sparenberg |
Ein vollständiger oder auch nur teilweiser Verzicht auf Vergütung oder die Gewährung sonstiger Vorteile oder deren Annahme als Gegenleistung für die Vermittlung von Mandaten - wem gegenüber auch immer (einem anderen Rechtsanwalt, einer Versicherung, dem Mandanten oder jedwedem Dritten) - ist schlichtweg unzulässig (§ 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO) und damit unwirksam, berührt die Wirksamkeit des zugrundeliegenden Mandatsvertrags jedoch nicht. Verlangt aber der Rechtsanwalt im Hinblick auf solche Unwirksamkeit einer Vermittlungsvergütung die volle gesetzliche Vergütung, kann ihm auch hier der Einwand eines venire contra factum proprium (§ 242 BGB) entgegengehalten werden.60)
60) | BGH, Urt. v. 19.06.1980 - |
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