1/6.17 Vorzeitige Beendigung

Autor: Senger-Sparenberg

Die Parteien des Mandats können vereinbaren, dass eine vorzeitige Beendigung der ursprünglich vorgesehenen anwaltlichen Tätigkeit, z.B. durch Erledigung, Kündigung oder Rücknahme des Mandats, ohne Einfluss auf die vereinbarte Vergütung bleibt, insbesondere nicht zu deren Minderung führt. Die Regel des § 15 Abs. 4 RVG wird damit ausgedehnt, Minderungsregeln des RVG werden abbedungen. Solche Vereinbarung ist insbesondere für den Fall sinnvoll, dass der Rechtsanwalt die vorzeitige Beendigung noch vor Erledigung nicht zu vertreten hat; der Gegenbeweis obliegt dann dem Mandanten.

Angemessenheitsprüfung