1/6.2 Vertragsfreiheit

Autor: Senger-Sparenberg

Grundsatz

Im Anwaltsvergütungsrecht herrscht Vertragsfreiheit. Jedem Rechtsanwalt steht es deshalb frei, ein an ihn herangetragenes Mandat anzunehmen oder abzulehnen, wobei es für eine Ablehnung keiner Begründung bedarf, oder die Annahme oder Fortführung des Mandats von einer vorherigen Vereinbarung einer von der gesetzlichen Regelung abweichenden Vergütung abhängig zu machen.

Ob die vereinbarte Vergütung von der gesetzlichen Regelung abweicht, wird ermittelt durch einen Vergleich der gesamten gesetzlichen Vergütung mit der vereinbarten oder zu vereinbarenden Vergütung,6)

was sich allerdings häufig erst nach Beendigung der anwaltlichen Mandatserfüllung erweisen kann, weshalb in jedem Zweifelsfall die Einhaltung der besonderen Vereinbarungsregeln zu empfehlen ist.

Ausnahmen