Beratungshilfe
Die seit 01.01.2014 geltende Fassung des § 8 BerHG hebt das frühere Verbot des Abschlusses einer Vergütungsvereinbarung der Beratungsperson mit dem Rechtsuchenden auf.19) Geändert durch Art. 2 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.08.2013 (BGBl I, 3533, 3534). |
Der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung bei Beratungshilfe ist seitdem grundsätzlich möglich.20) BT-Drucks. 17/11472, S. 42 f. |
Es besteht allerdings ein Durchsetzungsverbot der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Vergütung in den zeitlichen Vorgaben des § 8 Abs. 2 BerHG. Die Vergütungsvereinbarung kann daher nur dann zum Tragen kommen, wenn die Beratungshilfe nachträglich nach §§ 6a, 8a BerHG aufgehoben worden ist.
Will sich die Beratungsperson eine mühsame Auseinandersetzung21) BT-Drucks. 17/11472, S. 42 f. |
mit dem Rechtsuchenden über die Frage der Höhe der üblichen Vergütung (§ 34 Abs. 1 Satz 2 RVG, § 612 Abs. 2 BGB) ersparen - soweit überhaupt (wegen Nichtgeltung der Vergütungssperre des § 8 Abs. 2 BerHG) ein Anspruch gegen diesen besteht -, sollte sie in jedem Fall eine Vergütungsvereinbarung schließen, wegen der Möglichkeit der Aufhebung einer erfolgten Bewilligung (§ 7 BerHG) selbst bei Vorliegen eines Berechtigungsscheins.22)BT-Drucks. 17/11472, S. 43. |
Prozesskostenhilfe