1/6.3 Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Pflichtverteidigung

Autor: Senger-Sparenberg

Beratungshilfe

Die seit 01.01.2014 geltende Fassung des § 8 BerHG hebt das frühere Verbot des Abschlusses einer Vergütungsvereinbarung der Beratungsperson mit dem Rechtsuchenden auf.19)

Der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung bei Beratungshilfe ist seitdem grundsätzlich möglich.20) Es besteht allerdings ein Durchsetzungsverbot der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Vergütung in den zeitlichen Vorgaben des § 8 Abs. 2 BerHG. Die Vergütungsvereinbarung kann daher nur dann zum Tragen kommen, wenn die Beratungshilfe nachträglich nach §§ 6a, 8a BerHG aufgehoben worden ist.

Will sich die Beratungsperson eine mühsame Auseinandersetzung21)

mit dem Rechtsuchenden über die Frage der Höhe der üblichen Vergütung (§ 34 Abs. 1 Satz 2 RVG, § 612 Abs. 2 BGB) ersparen - soweit überhaupt (wegen Nichtgeltung der Vergütungssperre des § 8 Abs. 2 BerHG) ein Anspruch gegen diesen besteht -, sollte sie in jedem Fall eine Vergütungsvereinbarung schließen, wegen der Möglichkeit der Aufhebung einer erfolgten Bewilligung (§ 7 BerHG) selbst bei Vorliegen eines Berechtigungsscheins.22)

Prozesskostenhilfe