1/6.4 Niedrigere Vergütung

Autor: Senger-Sparenberg

Im Grundsatz ist es unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das RVG vorsieht (§ 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO). Dies gilt auch im Verhältnis zu Dritten, insbesondere einer Rechtsschutzversicherung, die es anstelle des Mandanten oder neben diesem übernimmt, die Gebühren zu bezahlten, oder die sich gegenüber dem Mandanten verpflichtet, diesen von anfallenden Gebühren freizustellen (§ 21 BORA). Eine Ausnahme vom Verbot der Gebührenunterschreitung oder des Gebührenerlasses erlaubt das Gesetz aber dem Anwalt: Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Mandanten, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlass der Vergütung nach Erledigung des Auftrags (§ 49b Abs. 1 Satz 2 BRAO).

Unzulässig sind ferner Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird (Erfolgshonorar), soweit das RVG nichts anderes bestimmt (§ 49b Abs. 2 Satz 1 erste Alternative BRAO). Gleiches gilt für die Vereinbarung, nach der der Anwalt einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar erhält (quota litis) (§ 49b Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative BRAO).