Autor: Senger-Sparenberg |
Vereinbarungen mit Mandanten oder einem sonst Zahlungspflichtigen (§
Eine unzulässige Erfolgshonorarvereinbarung liegt auch dann vor, wenn der Rechtsanwalt sich verpflichtet, ein vorschüsslich empfangenes Honorar ganz oder teilweise an den Mandanten zurückzuzahlen, falls ein bestimmter Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit nicht eintritt. Ebenso unzulässig ist, wenn der Rechtsanwalt sich für anwaltliche Tätigkeit eine Maklerprovision versprechen lässt.
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