1/6.5 Erfolgshonorar

Autor: Senger-Sparenberg

1/6.5.1 Grundsatz: Verbot eines Erfolgshonorars

Vereinbarungen mit Mandanten oder einem sonst Zahlungspflichtigen (§ 21 BORA), durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird (Erfolgshonorar) oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar erhält (quota litis), sind unzulässig, soweit das RVG nichts anderes bestimmt (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO). Das Gesetz subsumiert beide Tatbestände unter den einheitlichen Begriff "Erfolgshonorar".

Eine unzulässige Erfolgshonorarvereinbarung liegt auch dann vor, wenn der Rechtsanwalt sich verpflichtet, ein vorschüsslich empfangenes Honorar ganz oder teilweise an den Mandanten zurückzuzahlen, falls ein bestimmter Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit nicht eintritt. Ebenso unzulässig ist, wenn der Rechtsanwalt sich für anwaltliche Tätigkeit eine Maklerprovision versprechen lässt.