1/6.6 Beratung und Gutachten

Autor: Senger-Sparenberg

Für nach dem 30.06.2006 erteilte Mandate (§ 60 RVG), soweit sie einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, oder die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens zum Inhalt haben, gibt es keine gesetzlich festgelegte Gebühr - sei es auch nur in einem Satzrahmen - mehr, führte das RVG vielmehr für den Rechtsanwalt einen gelinden Zwang für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung ein (§ 34 Abs. 1 Satz 1 RVG).

Höhe

Zwar beinhaltet diese Neufassung des Gesetzes nur eine Sollvorschrift, knüpft aber an deren Nichtbeachtung in Satz 2 die Rechtsfolgen, dass mangels solcher Vergütungsvereinbarung - nur dann! - der Rechtsanwalt nur Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, also insbesondere nach § 612 BGB, zu erhalten hat, und, wenn der Mandant Verbraucher (§ 13 BGB) ist, die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 € und die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 € betragen darf.