1/6.7 Hinweis- und Belehrungspflichten des Rechtsanwalts

Autor: Senger-Sparenberg

Der Mandatsvertrag verpflichtet den Rechtsanwalt zu bestmöglicher Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers in jeder Richtung. Hierzu gehört für den Fall der beabsichtigten Vereinbarung einer vom Gesetz abweichenden Vergütung, den Mandanten ungefragt darüber zu belehren,

dass der Rechtsanwalt zur Übernahme eines Auftrags nur unter der Bedingung des Abschlusses einer Vergütungsvereinbarung bereit ist;37)

dass und wie sich eine vereinbarte Vergütung von der für gleiche Tätigkeit anfallenden gesetzlichen Vergütung unterscheidet;

dass bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung diese nur für die gesetzliche Vergütung eintritt;

dass im Fall einer Anordnung der Kostentragungspflicht des Gegners oder eines Dritten die Erstattungspflicht nur die gesetzliche Vergütung umfasst (§ 3a Abs. 1 Satz 3 RVG), ein diese Vergütung übersteigender Teil der Vereinbarung also auch im Fall eines Obsiegens vom Mandanten selbst zu tragen ist (es sei denn, in einem Vergleich werde anderes vereinbart); allerdings handelt es sich dabei nicht um eine Formvorschrift (arg. e § 4b Satz 1 RVG), so dass ein fehlender Hinweis alleine noch nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führt;38) jedoch kann der fehlende Hinweis Schadensersatzansprüche des Auftraggebers zur Folge haben, die er dem Vergütungsanspruch entgegensetzen kann;