1/6.8 Form der Vergütungsvereinbarung

Autor: Senger-Sparenberg

1/6.8.1 Anforderungen an die Form

Vereinbarung

Will der Rechtsanwalt für seine Leistung eine andere als die gesetzliche, also eine höhere oder eine niedrigere oder eine sonst wie abweichende als die sich aus dem RVG und dessen Vergütungsverzeichnis (einer "Taxe" i.S.v. § 612 Abs. 2 BGB) ergebende Vergütung oder ein Erfolgshonorar berechnen, dann bedarf dies des Abschlusses eines gegenseitigen Vertrags i.S.d. §§ 311 ff. BGB; eine einseitige Bestimmung solcher andersartigen Vergütung durch den Rechtsanwalt, den Mandanten, dessen Rechtsschutzversicherung, durch Dritte oder ein Gericht ist rechtlich nicht möglich.42)

Ist eine solche anderweitige Bestimmung vertraglich dem Ermessen eines Vertragsteils und wohl - obwohl vom Gesetzestext nicht gedeckt - auch eines Dritten überlassen, dann gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart (§ 4 Abs. 3 Satz 2 RVG).

Die Parteien und auch der Vergütungspflichtige müssen daher übereinstimmend der andersartigen Vergütung zustimmen. Das Gesetz schreibt nun in § 3a Abs. 1 RVG vor, dass jegliche Vereinbarung über eine vom Gesetz abweichende Vergütung der Textform bedarf, andernfalls der Rechtsanwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern kann (§ 4b RVG).

Textform, § 126b BGB