2/1 Vorbemerkung

Autor: Kotz

Soweit sich in Vorschriften über die Rechtsanwaltsvergütung überhaupt rechtspolitische Zielvorstellungen verwirklichen lassen, ist dem RVG das Anliegen zu entnehmen, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dazu zu motivieren, zur Wiedergewinnung des Rechtsfriedens bereits im vorgerichtlichen Stadium beizutragen. Deshalb befasst sich auch die erste Vorschrift des Vergütungsverzeichnisses (Nr. 1000 VV RVG) mit der Einigungsgebühr. Die beiden Folgevorschriften regeln die Aussöhnungs- und die Erledigungsgebühr (Nr. 1101, 1102 VV RVG).

Vor diesem Hintergrund wird die Geschäftsgebühr der Nr. 2300 VV RVG zur Kernvorschrift des anwaltlichen Gebührenrechts in nahezu sämtlichen Rechtsbereichen. Sie ist an die Stelle des §  118 BRAGO getreten, soweit diese Vorschrift für die außergerichtliche Vertretung anwendbar war. Systematisch und entsprechend der praktischen Bedeutung wurde diese Regelung für die außergerichtliche Rechtsbesorgung den Vorschriften, die die Gebühren im gerichtlichen Verfahren regeln sollen, vorangestellt.

Die Entwurfsbegründung führt hierzu aus: