2/2.1 Beratung

Autor: Senger-Sparenberg

2/2.1.1 Rat und Auskunft

Der auf eine Beratung oder eine Auskunft gerichtete Vertrag, ein Dienstvertrag, kommt ausdrücklich oder konkludent dadurch zustande, dass der Auftraggeber den Rechtsanwalt befragt und der Rechtsanwalt hierauf den erbetenen Rat oder die erbetene Auskunft erteilt.

Rat ist die für die Beurteilung einer bestimmten Rechtsangelegenheit bedeutsame Äußerung des Rechtsanwalts und die hierauf gegründete Empfehlung, wie sich der Auftraggeber in dieser Rechtsangelegenheit verhalten soll.

Auskunft ist die Beantwortung von Fragen nach einer Rechtslage, nicht notwendig auf einen konkreten Rechtsfall bezogen oder einen bestimmten Zweck verfolgend.

Rat und Auskunft können schriftlich, mündlich oder auf sonstigem Kommunikationsweg erteilt werden. Sie können, brauchen aber nicht mit einer Begründung versehen zu sein.

2/2.1.2 Maßgebliche Vorschriften

Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (= Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, sich also zumindest zunächst auf solche Tätigkeit beschränkt, soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken (§ 34 Abs. 1 Satz 1 RVG).1)

Für eine Hilfestellung in Steuersachen gilt die Sondervorschrift in § 35 RVG.