2/2.2 Gutachten

Autor: Senger-Sparenberg

Wird der Rechtsanwalt mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt, dann schließt er mit seinem Auftraggeber nicht, wie bei sonstiger Tätigkeit, einen Dienstvertrag, sondern einen Werkvertrag ab.

Im Interesse einer Abgrenzung zur bloßen Beratung wird man regelmäßig einen ausdrücklichen Gutachtensauftrag fordern müssen; die Beweislast dafür, dass nicht nur ein Rat, sondern ein Gutachten in Auftrag gegeben wurde, obliegt dem Rechtsanwalt.

Der Rat kann auch nur mündlich erteilt werden, das Gutachten muss regelmäßig schriftlich erstattet werden; der Rat braucht nicht begründet zu werden, das Gutachten muss eine Begründung enthalten; der Rat kann sofort erteilt werden, das Gutachten muss ausgearbeitet werden.

Die Unterscheidung hat jedoch an Bedeutung verloren, seitdem für Beratung und Gutachten dieselbe Gebührenbestimmung gilt: Auch für die durch Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens entstandene Gebühr soll der Rechtsanwalt mit dem Mandanten eine Vereinbarung treffen, mangels derer die Vergütung nach BGB gilt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG).