2/2.3 Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels

Autor: Senger-Sparenberg

Berät der Rechtsanwalt den Auftraggeber über die Aussichten eines einzulegenden oder bereits eingelegten eigenen oder gegnerischen Rechtsmittels (Berufung, Revision, Beschwerde), dann erhält er hierfür eine Gebühr nach Nr. 2100 ff. VV RVG. Berater in diesem Sinn kann jeder Rechtsanwalt sein, nicht nur der am betroffenen Rechtsmittelgericht zugelassene. Von einem Rechtsmittel abraten muss der Rechtsanwalt nur, wenn das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos ist.11)

Die Höhe der Gebühr beträgt 0,5-1,0 (Nr. 2100 VV RVG). War die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden, beträgt die Gebühr 1,3 (Nr. 2101 VV RVG). Die Gebühr wird berechnet nach dem Wert der Anfechtung.

Bezieht sich die Beratung auf eine Angelegenheit, in der Betragsrahmengebühren entstehen (sozialrechtliche Angelegenheiten, Strafsachen, Bußgeldsachen, Sonstige Verfahren nach Teil 6 VV RVG), beträgt die Prüfungsgebühr 30-320 € (Nr. 2102 VV RVG) und bei Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens 50-550 € (Nr. 2103 VV RVG).

Vorgenannte Gebührensätze und Gebührenrahmen gelten auch für den BGH-Anwalt.

Für die Bestimmung der konkreten Gebührenhöhe im Einzelfall gilt § 14 Abs. 1 RVG.