2/2.4 Rat nach Urteil oder anderweitiger Entscheidung

Autor: Senger-Sparenberg

Berät der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte oder der Verkehrsanwalt den Auftraggeber nach Erlass einer Entscheidung über das hiergegen zulässige Rechtsmittel (Art, zuständiges Gericht, Formalitäten), dann gehört dies noch zu der mit der Verfahrensgebühr abgegoltenen Instanz und lässt eine besondere Beratungsgebühr nicht entstehen. Zum Rechtszug der ersten Instanz gehört auch noch die Benennung und Beauftragung eines Rechtsanwalts für die Rechtsmittelinstanz.

Berät aber ein Rechtsanwalt, der in der abgeschlossenen Instanz weder als Prozessbevollmächtigter noch als Verkehrsanwalt tätig war, in vorstehendem Sinn, erhält er eine Beratungsgebühr. Legt dieser Rechtsanwalt das Rechtsmittel dann ein, wird die Beratungsgebühr auf die im Rechtsmittelverfahren entstehende Verfahrensgebühr angerechnet (§ 34 Abs. 2 RVG).