Autor: Senger-Sparenberg |
Für die Tätigkeit als Mediator, nunmehr ausdrücklich als Berufstätigkeit des Rechtsanwalts anerkannt, soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken (§ 34 RVG), die nicht der Form des § 3a RVG bedarf (§ 3a Abs. 1 Satz 4 RVG).
12) | Enders, JurBüro 2013, |
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