2/3.1 Die Einigungsgebühr

Autor: Senger-Sparenberg

2/3.1.1 Entstehen der Einigungsgebühr

An verstreuten Stellen spricht das Gesetz von einer "Einigung": z.B. beim Einigungsmangel (§§ 154, 155 BGB), bei der Eigentumsübertragung (§ 929 BGB), bei der Auflassung (§ 925 BGB), bei der Pfandrechtsbestellung (§ 1205 BGB), bei der Errichtung von Einigungsstellen (siehe Teil 2/4.3). Gemeint ist dabei stets eine übereinstimmende Willenserklärung zweier oder mehrerer Parteien in Bezug auf die Errichtung oder Veränderung eines Rechtsverhältnisses.

Das RVG gewährt in Nr. 1000 VV RVG dem Rechtsanwalt für seine Mitwirkung an einer bestimmten Art solcher Einigung, nämlich für seine Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den

der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird (Abs. 1 Nr. 1) oder

die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung und, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen geregelt wird (Zahlungsvereinbarung, Abs. 1 Nr. 2),

eine besondere Vergütung.1)

Begriff der Einigung