2/3.3 Höhe der Gebühr

Autor: Senger-Sparenberg

2/3.3.1 Außergerichtlich

Die Höhe der Einigungs- und der Erledigungsgebühr für jegliche außergerichtliche Mitwirkung des Rechtsanwalts an einer Einigung oder Erledigung beträgt 1,5 (Nr. 1000 und 1002 VV RVG).

Grundsätzlich setzt der Anfall der Erledigungsgebühr eine qualifizierte Mitwirkung des Rechtsanwalts in der Sache voraus.47)

Wird nur ein Teilerfolg erzielt, der hinter dem eigentlichen Gesamtbegehren zurückbleibt, der Anwalt einen unterbreiteten Teilerledigungsvorschlag der Gegenseite mit seinem Mandanten besprechen muss und das Verfahren auf dieser Grundlage dann erledigt werden kann, fällt die Gebühr an.48)

47)

BSG, Urt. v. 17.12.2013 - B 11 AL 15/12 R, RVGreport 2014, 149 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 24.04.2015 - 1 S 250/14, RVGreport 2015, 304.

48)

Für die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG : OVG NRW, Beschl. v. 08.10.2014 - 1 E 197/14, RVGreport 2015, 1 f.

2/3.3.2 Gerichtlich

Ist über den Gegenstand der Einigung oder der Erledigung ein gerichtliches Verfahren anhängig, dann betragen Einigungs- oder Erledigungsgebühr nur 1,0 (Nr. 1003 VV RVG).