2/3.4 Erstattung und Festsetzung

Autor: Senger-Sparenberg

Die Einigungs- und die Erledigungsgebühr sind im Grundsatz nicht zu erstatten. Für das gerichtliche Verfahren schreibt dies § 98 Satz 1 ZPO vor: "Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist."

Diese Regel gilt auch in der Zwangsvollstreckung.70)

Gleiches schreibt das FamFG für Familiensachen und für die freiwillige Gerichtsbarkeit vor.

Entsprechendes gilt für den außergerichtlichen Bereich. Eine Erstattung kommt daher auch hier immer nur dann in Betracht, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben.71)

Ganz allgemein gehören die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs nur dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien dies vereinbart haben.72)