Autor: Senger-Sparenberg |
Die Einigungs- und die Erledigungsgebühr entstehen aus dem Wert des ursprünglich geltend gemachten Anspruchs bzw. der Summe mehrerer Ansprüche bzw. der Summe wechselseitig geltend gemachter Ansprüche, über die man sich vergleicht bzw. für die eine Erledigung eintritt, nicht etwa nur aus dem Wert, auf den man sich schließlich einigt. Da die Gebühren unabhängig davon entstehen, ob ein Anspruch streitig war oder nicht, ist eine solche Unterscheidung allenfalls bei der Berechnung des Gegenstandswerts bedeutsam. Bei einem unstreitigen untitulierten Anspruch ist der Wert geringer anzusetzen, es sei denn, mit der Einigung werde erst der Titel geschaffen; dann ist der volle Wert anzusetzen. Von einem geringeren Wert ist auch auszugehen bei einem bereits bestandskräftig titulierten Anspruch.
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