2/3.6 Weitere Gebühren

Autor: Senger-Sparenberg

Die Einigungs- oder die Erledigungsgebühr entsteht niemals alleine.

Im außergerichtlichen Bereich entsteht zuvor oder daneben eine Geschäftsgebühr und im gerichtlichen Bereich eine Verfahrensgebühr, ggf. auch eine Terminsgebühr.82) Die Terminsgebühr entsteht auch, wenn in einem Verfahren nach § Abs. oder nach § ohne mündliche Verhandlung ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird (Anm. Abs. Nr. 1 zu Nr. 3104 VV ). Die Terminsgebühr entsteht aber nicht, soweit lediglich beantragt wird, eine Einigung über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen (Anm. Abs. 3 zu Nr. 3104 VV ). Die nach Nr. 3104 VV entstehende Terminsgebühr wird auf eine Terminsgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entstanden ist, wenn Verhandlungen zur Einigung über in der anderen Sache rechtshängige Ansprüche geführt werden (Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV ). Auch ohne Beteiligung des Gerichts entsteht die Terminsgebühr für die anwaltliche Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen (Vorbem. 3 Abs. 3 VV ). Die Einigung vorbereitende Besprechungen finden in einem Rechtsstreit auch dann statt, wenn die Rechtsanwälte ihre unterschiedlichen Vorstellungen über eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits dem Gericht mitteilen und dieses die Vorschläge und die Antworten an den jeweils anderen Rechtsanwalt mitteilt.