2/3.7 Erfüllungsvereinbarung

Autor: Senger-Sparenberg

2/3.7.1 Grundlagen

Gewährt der Gläubiger, statt sofortige Erfüllung eines fälligen, rechtshängigen oder bereits - gar rechtskräftig - titulierten Anspruchs zu verlangen, dem Schuldner auf dessen Bitte und gegen dessen Anerkenntnis und Einhaltung bestimmter Bedingungen

Stundung oder

Ratenzahlung oder

Vollstreckungsverzicht oder

einen Nachlass auf Hauptanspruch, Zinsen und/oder Kosten oder

Verzicht auf die Erwirkung eines Titels oder

ähnliche Erfüllungserleichterungen

bezüglich des ganzen oder auch nur eines Teils des Anspruchs, dann erhält der an der entsprechenden Vereinbarung mitwirkende Rechtsanwalt sowohl des Gläubigers als auch der des Schuldners, wenn der Rechtsanwalt wegen des betroffenen Anspruchs schon außergerichtlich tätig war, neben der dabei entstandenen Geschäftsgebühr eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG oder in sozialrechtlichen Angelegenheiten nach Nr. 1005 VV RVG oder, wenn er wegen dieses Anspruchs bereits im gerichtlich noch anhängigen Verfahren tätig war, nach Nr. 1003 VV RVG oder Nr. 1006 VV RVG oder, wenn über den Anspruch ein Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig ist, nach Nr. 1004 VV RVG bzw. Nr. 1007 VV RVG. War er aber erst und nur bei der Vereinbarung tätig, erhält er neben dieser Einigungsgebühr auch noch eine Geschäftsgebühr nach einer der Nr. 2300-2401 VV RVG.