Autor: Senger-Sparenberg |
Die Vergütung der Tätigkeit des Rechtsanwalts vor außergerichtlichen, durch Bundes- oder Landesrecht eingerichteten Einigungs-, Güte- oder Schiedsstellen ist in Nr. 2303 VV RVG geregelt. Hiernach erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit in einem solchen Verfahren eine Geschäftsgebühr von 1,5 in
Güteverfahren vor einer nach § 15a Abs. 1 EGZPO durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)1) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer nach § 15a Abs. 3 EGZPO die Streitbeilegung betreibenden Gütestelle (solche Gütestellen bestehen in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein),2) der Versuch einer einvernehmlichen Streitbeilegung vor solcher Gütestelle ist Klagevoraussetzung; | |
Ausschuss gem. § 111 Abs. 2 ArbGG |
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