2/4.4 Güteverfahren

Autor: Senger-Sparenberg

Die Vergütung der Tätigkeit des Rechtsanwalts vor außergerichtlichen, durch Bundes- oder Landesrecht eingerichteten Einigungs-, Güte- oder Schiedsstellen ist in Nr. 2303 VV RVG geregelt. Hiernach erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit in einem solchen Verfahren eine Geschäftsgebühr von 1,5 in

Gütestelle (§ 15a EGZPO)

Güteverfahren vor einer nach § 15a Abs. 1 EGZPO durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)1)

oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer nach § 15a Abs. 3 EGZPO die Streitbeilegung betreibenden Gütestelle (solche Gütestellen bestehen in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein),2) der Versuch einer einvernehmlichen Streitbeilegung vor solcher Gütestelle ist Klagevoraussetzung;

Ausschuss gem. § 111 Abs. 2 ArbGG