2/4.5 Schiedsverfahren

Autor: Senger-Sparenberg

In schiedsrichterlichen Verfahren nach §§  1025  ff. ZPO oder nach §§  101  ff. ArbGG erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 1 und 2 VV RVG (Verfahrens- und Terminsgebühr), im Verfahren nach der ZPO die Terminsgebühr auch dann, wenn der Schiedsspruch ohne mündliche Verhandlung erlassen wird (§  36 RVG). Im Verfahren vor dem Schiedsgericht nach § 104 ArbGG ist die mündliche Verhandlung obligatorisch (§ 105 ArbGG).

Hinsichtlich der Vergütung des Schiedsrichters wird auf Teil 12/2.11 verwiesen.

Umfang der Angelegenheit

Das Verfahren über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 f. ZPO) ist eine besondere Angelegenheit.1)

Erster Rechtszug

Grundsätzlich entstehen in schiedsgerichtlichen Verfahren nach dem 10. Buch der ZPO alle Gebühren, die in einem bürgerlichen Rechtsstreit vor den ordentlichen Gerichten anfallen können. Besonderheiten ergeben sich aus den §§ 1042 ff. ZPO. Grundsätzlich entstehen in zivilgerichtlichen Schiedsverfahren Wertgebühren.

Verfahrensgebühr

Eine 1,3-Verfahrensgebühr entsteht bereits mit dem Auftrag, die Streitigkeit dem Schiedsgericht vorzulegen und das Schiedsverfahren zu betreiben. Die Gebühr reduziert sich nach Nr. 3101 VV RVG auf 0,8, wenn der Auftrag vorzeitig endet.

Terminsgebühr