2/4.6.1 Mahnung

Autor: Kaiser

Verstößt jemand durch Unterlassen, wo Handeln geboten ist, oder durch Tun, wo Unterlassen geboten ist, gegen rechtliche Pflichten und erwachsen daraus einem anderen Nachteile oder gar ein Schaden, kann bzw. in einigen Fällen muss - um bestimmte Rechtsfolgen eintreten zu lassen - dieser ihn durch ein Mahnschreiben auffordern, sein rechtswidriges Verhalten bei Meidung einer Klage einzustellen bzw. nicht fortzusetzen. Eine Mahnung vor gerichtlicher Geltendmachung kann erforderlich sein, um zu vermeiden, dass sonst bei sofortigem Anerkenntnis eine Kostenerstattungspflicht nicht besteht (§ 93 ZPO). Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen, ist unwirksam (§ 309 Nr. 4 BGB). Bei einer Abtretung ist eine Mahnung des neuen Gläubigers unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer Abtretungsurkunde erfolgt und der Schuldner sie deshalb unverzüglich zurückweist (§ 410 BGB). Bei der Geltendmachung einer Briefhypothek ist eine dem Eigentümer gegenüber erfolgte Mahnung unwirksam, wenn der Gläubiger nicht den Brief und die sonstigen Urkunden vorlegt und der Eigentümer die Mahnung deshalb unverzüglich zurückweist (§ 1160 Abs. 2 BGB).