3/1 Vorbemerkung

Autor: Senger-Sparenberg

Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses (VV) regelt nach seiner Überschrift gerichtliche anwaltliche Tätigkeit nicht allein in Zivilsachen, sondern auch im Verfahren in der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit sowie nach dem Strafvollzugsgesetz. Teil 3 dieses Praxishandbuchs befasst sich nicht mit dem sozialgerichtlichen Verfahren (siehe hierzu Teil 8 dieses Werks) sowie mit dem Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, wohl aber mit dem Verfahren vor den Arbeitsgerichten sowie Verwaltungsgerichten (siehe hierzu im Besonderen Teil 5 und Teil 7 dieses Werks).

In Zivilsachen wird der Rechtsanwalt - wie in anderen Rechtsbereichen auch - sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich tätig. Es ist erklärtes Ziel des RVG, die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. Denn: 70 % aller an den Rechtsanwalt herangetragenen Fälle werden nach verlässlichen Untersuchungen außergerichtlich erledigt. Diesem Umstand ist bei Schaffung des RVG auch die Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) zu verdanken, die bei jeglicher vertraglichen Beilegung eines Streits anfällt und deshalb als erste Nummer in das Vergütungsverzeichnis eingestellt wurde.