Autor: Senger-Sparenberg |
Das Beweissicherungsverfahren des § 485 Abs. 1 ZPO, welches außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits als isoliertes Verfahren betrieben wird, und das selbständige Beweisverfahren des § 485 Abs. 2 ZPO sind jeweils verfahrensrechtlich eigenständig. Sie sind im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren jeweils eine selbständige Gebührenangelegenheit, denn sie werden in § 19 RVG nicht als zum Rechtszug gehörig genannt. Dies bedeutet, dass sowohl im Beweisverfahren als auch im etwa parallel oder im Nachhinein anhängigen Hauptsacheverfahren die Gebühren gesondert anfallen können, indessen mit der Maßgabe der Anrechnung von Verfahrensgebühren (siehe Teil 3/15.3) bei Tätigkeit desselben Rechtsanwalts in beiden Verfahren.1)
Der Antragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens kann die ihm hierdurch entstandenen Kosten jedenfalls solange im Wege der Leistungsklage und gestützt auf seinen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend machen, wie ein Hauptsacheverfahren (§ 494a ZPO) nicht geführt wurde oder geführt wird und ein Antrag nach § 494a Abs. 1 ZPO nicht gestellt ist.2)
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|