3/19.3 Terminsgebühr

Autor: Senger-Sparenberg

In den nachstehend bezeichneten Beschwerdeverfahren kann auch die Terminsgebühr anfallen, sei es durch Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins oder dadurch, dass der Rechtsanwalt zwecks Vermeidung eines Beschwerdeverfahrens, mit dessen Durchführung er beauftragt ist, oder zwecks Erledigung eines anhängigen Verfahrens Besprechungen mit der Gegenseite führt:

1.

Die Terminsgebühr in Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung (Nr. 3500 VV RVG) fällt mit 0,5 an gem. Nr. 3513 VV RVG.

2.