3/20.1.2 Mehrheit von Gegenständen

Autor: Senger-Sparenberg

Zusammenrechnung mehrerer Gegenstände einer Angelegenheit

§  22 Abs.  1 RVG bestimmt, dass mehrere Gegenstände innerhalb derselben Angelegenheit zusammenzurechnen sind. Eine Einzelabrechnung für jeden Gegenstand aus derselben Angelegenheit ist gegenüber demselben Auftraggeber also unzulässig, jedoch zulässig, wo verschiedene Gegenstände mehrerer Auftraggeber in einer Angelegenheit verbunden sind und ein jeder Auftraggeber die auf seinen Gegenstand entfallenden Gebühren schuldet.