3/5.1 Grundsätze

Autor: Senger-Sparenberg

Die gesetzlichen Gebühren gelten, soweit das RVG nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit ab (§  15 Abs.  1 RVG). Es kann der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit die Gebühren nur einmal fordern, im gerichtlichen Verfahren kann er sie in jedem Rechtszug fordern (§  15 Abs.  2 RVG).

Auf eine bereits entstandene Gebühr ist es, soweit das RVG nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endet, bevor die Angelegenheit erledigt ist (§  15 Abs.  4 RVG). Die gesetzlichen Gebühren haben somit sogenannten Pauschcharakter. Das Gesetz fasst gleichartige Tätigkeiten zu Gruppen zusammen, die jeweils nur mit einer Gebühr pauschal entlohnt werden, ohne Rücksicht auf den Umfang des Arbeitsaufwands innerhalb der einzelnen Tätigkeitsgruppen.

Kernbestimmung: § 15 RVG

§  15 RVG ist die Kernbestimmung anwaltlichen Gebührenrechts. In ihm finden sich sehr heterogene Begriffe wie

Auftrag,

Rechtszug (siehe Teil 3/6),

Gegenstand,

Angelegenheit.

Während die Begriffe "Auftrag" und "Rechtszug" in ihrer Anwendung wenig Schwierigkeiten bereiten, ist dies beim "Gegenstand" teilweise schon anders.

Gegenstandsbegriff