3/5.2 Dieselbe Angelegenheit (§ 16 RVG)

Autor: Senger-Sparenberg

Dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn (§ 16 RVG) sind:

die Geltendmachung unterschiedlicher Ansprüche gegen mehrere Beklagte im Rahmen eines Klageverfahrens;15)

das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung in den genannten Fällen (§ 16 Nr. 1 RVG);

das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist (§  16 Nr. 2 RVG);16)

mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in demselben Rechtszug (Bewilligung, Änderung der Zahlungsbedingungen, Aufhebung) (§  16 Nr. 3 RVG);

das Gerichtsstands-Bestimmungsverfahren und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll (§ 16 Nr. 3a RVG);

eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen (§§ 111, 113, 137, 140 ; § Nr. 4 ). Wird auch Trennungsunterhalt verlangt, so ist dies eine besondere Angelegenheit, weil keine Folgesache. Erledigt sich das Scheidungsverfahren durch Rücknahme des Scheidungsantrags und wird später ein neuer Scheidungsantrag mit neuem Vortrag (späterer Trennungszeitpunkt) anhängig gemacht, handelt es sich nicht um dieselbe Angelegenheit;