Autor: Senger-Sparenberg |
Verschiedene Angelegenheiten i.S.d. Gebührenrechts (§ 17 RVG) sind
das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorangegangene Rechtszug (§ 17 Nr. 1 RVG); |
die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Anordnung des Ruhens über mehr als zwei Kalenderjahre.67) Dies ist streitig; nach einem Beschluss des OVG Weimar entsteht mangels Erledigung i.S.v. § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG kein neuer Gebührenanspruch;68) |
das Mahnverfahren und das streitige Verfahren (§ 17 Nr. 2 RVG);69) |
das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger und das streitige Verfahren (§ 17 Nr. 3 RVG); |
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