3/5.3 Verschiedene Angelegenheiten (§ 17 RVG)

Autor: Senger-Sparenberg

Verschiedene Angelegenheiten i.S.d. Gebührenrechts (§ 17 RVG) sind

das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorangegangene Rechtszug (§ 17 Nr. 1 RVG);

die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Anordnung des Ruhens über mehr als zwei Kalenderjahre.67)

Dies ist streitig; nach einem Beschluss des OVG Weimar entsteht mangels Erledigung i.S.v. § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG kein neuer Gebührenanspruch;68)

das Mahnverfahren und das streitige Verfahren (§  17 Nr. 2 RVG);69)

das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger und das streitige Verfahren (§  17 Nr. 3 RVG);