Autor: Senger-Sparenberg |
§ 18 RVG spricht von besonderen Angelegenheiten im Sinne wiederum eigenständiger Abrechnungsfähigkeit für die dort genannten Verfahren. Dies betrifft
jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers (Sicherungsvollstreckung und Verwertung bilden eine Angelegenheit94)); dies gilt entsprechend im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsvollstreckungsverfahren; § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG); hierzu gehört auch die Vollstreckungserinnerung, § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG ist nicht anwendbar;95) |
jede Vollziehungsmaßnahme bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung (§§ 928 - 934 und 936 ZPO), die sich nicht auf die Zustellung beschränkt (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 RVG); hierzu gehört auch die Vollstreckungserinnerung, § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG ist nicht anwendbar;96) |
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