3/7.2 Die volle Verfahrensgebühr (Nr. 3100, 3200, 3206, 3300, 3305 VV RVG)

Autor: Senger-Sparenberg

Die Verfahrensgebühr entsteht im ersten Rechtszug als volle Gebühr zum Satz von 1,3 für die Rechtsanwälte beider Parteien (Nr. 3100 VV RVG), für den Prozess-/Verfahrensbevollmächtigten der zweiten Instanz zum Satz von 1,6 (Nr. 3200 VV RVG), für den Prozess-/Verfahrensbevollmächtigten der dritten Instanz zum Satz von 1,6 (Nr. 3206 VV RVG) und bei anwaltlicher Vertretung vor dem BGH zum Satz von 2,3 (Nr. 3208 VV RVG).

Die Gebühr entsteht

mit der Einreichung der Klageschrift bzw. der Antragsschrift, welche einen Sachantrag, die gewünschte gerichtliche Entscheidung formulierend, enthält. Für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit seinem Amtsverfahren (Offizialmaxime), wo es eines Sachantrags nicht bedarf, reicht es hingegen aus, wenn der Antragstellervertreter dem Gericht einen schriftlichen Sachvortrag unterbreitet (arg. ex Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG); es genügt schon die Bezugnahme auf einen von der Partei selbst gestellten Antrag oder Vortrag ohne ausdrückliche Antragstellung,13)

oder

mit der Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht, welcher die Klagerücknahme/Antragsrücknahme enthält (arg. ex Nr. 3101 Nr. 1 letzte Alternative VV RVG); das gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt eine Stellungnahme zu einem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO abgibt,14)