3/7.3 Die erhöhte Verfahrensgebühr (Nr. 1008 VV RVG)

Autor: Senger-Sparenberg

Die Verfahrensgebühr (ebenso die Geschäftsgebühr für vorgerichtliche Tätigkeit)27)

und die Beratungshilfegebühr28) erhöhen sich, wenn der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Personen tätig ist, und zwar für jede weitere Person um 0,3 einer vollen Gebühr. Bei Wertgebühren, wie sie im Zivilprozess anfallen, gilt dies jedoch nur, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist, wo also mehrere Auftraggeber Inhaber oder Träger ein und desselben Rechts bzw. Anspruchs sind oder sie gemeinschaftlich als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden.29)